Tattoo Convention Pirmasens
4. und 5. April 2020
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Veranstalter
Veranstalter der Tattoo Convention Pirmasens 2020 vom 4. April 2020 bis 5. April 2020 in Pirmasens, Messe Pirmasens, Zeppelinstraße 11, 66953 Pirmasens, ist Ralf Semler Events, Hauptstraße 40, 66953 Pirmasens, im Folgenden „Veranstalter“ genannt.
2. Anmeldung
Die Anmeldung zur Beteiligung kann nur durch Einsendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter oder über die Onlineanmeldung erfolgen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Vertragsangebot anzunehmen.
3. Zulassung / Annahme des Vertrages
(1) Der Vertrag kommt schriftlich durch Zusendung der Rechnung durch den Veranstalter zustande. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
4. Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung bzw. dem Absender der Online-Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie weiterer Daten und auch deren Speicherung.
5. Änderung / Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Tattoo Convention unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen:
(1) die Tattoo Convention vor Eröffnung abzusagen. Muss die Tattoo Convention in Folge von höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete vom Aussteller in voller Höhe zu tragen. In anderen Fällen werden die nicht vermeidbaren Kosten auf die Aussteller anteilig umgelegt, aber maximal in Höhe der vereinbarten Standmiete.
(2) die Tattoo Convention zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen Veranstaltung ergibt, die von ihnen bereits gebucht und auch vom Veranstalter bestätigt wurde, können Entlastung aus dem Vertrag beanspruchen.
(3) die Tattoo Convention zu kürzen. Die Aussteller können eine Entlastung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegend Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
6. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Tattoo Convention abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wir mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
(1) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Tattoo Convention abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Tattoo Convention zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet.
(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.
7. Zahlungsbedingungen
Mit Zusendung der Annahme des Vertrages stellt der Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular die Standmiete in Rechnung. Zahlungsziel sind 30 Tage ab Rechnungsdatum. Alle Preise und Rabatte verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
8. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten, sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen.
9. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn:
(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat,
(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden,
(3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am 4. April 2020 mit dem Aufbau des Standes begonnen hat,
(4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist,
(5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu zahlen.
10. GEMA
Der Veranstalter sorgt für Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für gegebenenfalls anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen des Tattoo Convention 2020 anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den Ständen.
11. Ausschank, Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Dem Aussteller ist es untersagt Essen und Getränke entgeltlich oder unentgeltlich an die Besucher abzugeben.
12. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Mit dem Standaufbau muss bis spätestens 10:00 Uhr am 4. April 2020 begonnen werden und bis 11:00 Uhr am 4. April 2020 abgeschlossen sein. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein (gemäß Brandschutzklasse B1).
13. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Tattoo Convention mit den angemeldeten Waren/Dienstleistungen zu belegen und mit sachkundigem Personal zu besetzen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss mindestens täglich nach Ende der Besuchszeiten vorgenommen werden. Die Bestimmungen des zuständigen Gesundheitsamtes sind einzuhalten. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (siehe auch Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen) sind einzuhalten. Jeder Arbeitsplatz muss mit Einmalhandschuhen, Hände-, Haut- und Flächendesinfektionsmittel ausgestattet sein. Weitere Informationen sind beim Gesundheitsamt Pirmasens erhältlich. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, sich an die Regeln zur Müllentsorgung und Trennung zu halten. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
14. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Tattoo Convention am 5. April 2020 um 20:00 Uhr ganz oder teilweise geräumt werden, es sei denn dies ist mit dem Veranstalter abgesprochen. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Standfläche ist im Zustand wie übernommen, spätesten zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins, zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahren Gegenstände von der Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung auf Verluste und Beschädigung beim Veranstalter eingelagert.
15. Be- und Entladen
Zum Be- und Entladen können Fahrzeuge näher an die Veranstaltungshalle herangefahren werden.
16. Standnutzung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.
(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
(3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. Wird dem Veranstalter ein Verstoß bekannt, ist er berechtigt den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
17. Ausstellerausweise
Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos Ausstellerausweise, die zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich berechtigen. Ebenso erhält der Aussteller einen oder mehrere Parkausweise, die zum Parken auf dem Ausstellerparkplatz berechtigen. Die Anzahl der Aussteller- und Parkausweise richtet sich nach der Standfläche. Zusätzliche Ausstellerausweise können für 50,00 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Stück beim Veranstalter angefordert oder vor Ort erworben werden. Ausstellerausweise sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für Auf- und Abbauzeiten werden keine Ausweise benötigt.
18. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten und außerhalb der Öffnungszeiten.
19. Technische Leistungen
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung die technischen Informationen wie Auf- und Abbauzeiten, sowie die Öffnungszeiten der Veranstaltung zugeschickt. Der Veranstalter stellt entsprechend der Standgröße Tische, Stühle, Trennwände und Strom (je nach Standplatzierung) zur Verfügung.
20. Versicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die in ausreichender Höhe Personen-, Sach- und Vermögensschaden umfasst.
21. Fotografieren, Zeichnen, Filmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen ist vom Veranstalter schriftlich zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.
(2) Der Veranstalter darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
(3) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon im Rahmen von (1) und/ oder (2) fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich alle Rechte an den Veranstalter ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen die Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden.
22. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Fall ist der Veranstalter nicht verpflichtet, eingenommene Standgebühren zurück zu gewähren. Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Verantwortung für die Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers.
23. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten, beginnend nach dem Ende der Veranstaltung und zwar dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Aussteller von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
24. Erfüllungsort/Gerichtstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, der Sitz des Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
25. Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden.